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LOHNABRECHNUNG UND GEHALTSABRECHNUNG
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Lohnabrechnung für den Mittelstand.
Lohnabrechnung-24.de ist ein Geschäftsbereich der Lohnabrechnung.de Service GmbH
Lohnabrechnung.de Service GmbH
Kesselstr. 14a
41542 Dormagen
Handelsregister: Neuss HRB 21380
UmsatzsteuerID: DE337671247
Geschäftsführer : Bernd Bonn
Tel.: 02182- 578560
Fax.: 02182- 5785619
E-Mail: b.bonn@lohnabrechnung.de
Internet: www.Lohnabrechnung.de
Bildrechte: Alle Bilder unterliegen dem Copyright von Shutterstock.com
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Fragen zur
Lohnabrechnung
Tel. 02182 578560 |
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Kompetent u.
preiswert für STEUERBERATER |
16.01.2021 |
Werbungskosten
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Ersatz für Aufwendungen, die bei
der Steuererklärung des
Mitarbeiters Werbungskosten
darstellen würden, ist als
steuerpflichtiger Arbeitslohn
grundsätzlich der Lohnsteuer
zu unterwerfen. Er bleibt nur
steuerfrei soweit dies gesetzlich
bestimmt ist. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist
eine Saldierung nicht möglich.
Somit sind auch Vergütung des
Arbeitgebers zum Ersatz von
Kontoführungsgebühren und
zum Ersatz der Aufwendungen
für Fahrten zwischen Wohnung
und erster Tätigkeitsstätte
steuerpflichtig (R 19.3 Abs.
3 LStR).
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