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LOHNABRECHNUNG UND GEHALTSABRECHNUNG
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Die Lohnabrechnung.de Service GmbH, vormals Back Office Center GmbH, wurde im Jahr 2002 gegründet und hat sich zunächst auf mittelständische Unternehmen im Rhein-Kreis Neuss konzentriert. Das damalige Dienstleistungsangebot umfasste die Bereiche lfd. Buchführung und Lohnabrechnung.
Bedingt durch die starke Nachfrage nach dem Service der lfd. Lohnabrechnung, konzentrieren wir uns heute ausschließlich auf den Bereich LOHNABRECHNUNG-24, der von überregionalen Firmen in Anspruch genommen wird.
Unser eigener Anspruch an Qualität, Service, Zuverlässigkeit und Termintreue, ist die Basis für unsere bisherige erfolgreiche Entwicklung.
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DIE PHILOSOPHIE in unserem familiär geführten Lohnbüro lautet:
Zufriedene Kunden und Mitarbeiter sichern den langfristigen Erfolg!
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Erika Bonn
Standort-Leitung Lohnbüro Dormagen
Tel. 02182 5785614
Mail: fibu@backofficecenter.de |


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Bernd Bonn
Geschäftsführer
Tel. 0172 217 316 5
Mail: b.bonn@backofficecenter.de |



Lohnabrechnung Lohnbüro - überregionale Kundenbetreuung, Referenzen in: Köln, München, Hamburg, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Kiel, Düsseldorf, Halle, Flensburg,Hannover, Nürnberg, Erfurt, Oberhausen, Wiesbaden, Lübeck, Essen, Münster, Bochum, Gelsenkirchen,Heidelberg,Krefeld,Leipzig,Erfurt,Berlin,Magdeburg Lohnabrechnung - Kunden auch in vielen weiteren Regionen |


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- MIT GKV ZERTIFIKAT
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MIT ONLINE ZUGRIFF
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MIT GUTER LEISTUNG
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MIT PREIS GARANTIE
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Fragen zur
Lohnabrechnung
Tel. 02182 578560 |
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Kompetent u.
preiswert für STEUERBERATER |
16.01.2021 |
Werbungskosten
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Ersatz für Aufwendungen, die bei
der Steuererklärung des
Mitarbeiters Werbungskosten
darstellen würden, ist als
steuerpflichtiger Arbeitslohn
grundsätzlich der Lohnsteuer
zu unterwerfen. Er bleibt nur
steuerfrei soweit dies gesetzlich
bestimmt ist. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist
eine Saldierung nicht möglich.
Somit sind auch Vergütung des
Arbeitgebers zum Ersatz von
Kontoführungsgebühren und
zum Ersatz der Aufwendungen
für Fahrten zwischen Wohnung
und erster Tätigkeitsstätte
steuerpflichtig (R 19.3 Abs.
3 LStR).
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