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LOHNABRECHNUNG UND GEHALTSABRECHNUNG
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Wir sichern unseren Kunden absolute Vertraulichkeit zu. Dazu gehört auch, dass wir die Namen unserer Mandanten nicht veröffentlichen. Gerne nennen wir Ihnen aber einigen Referenzen im persönlichen Gespräch.
Zu unseren Kunden zählen kleinere Betriebe und mittelständsiche Firmen mit bis zu 2000 Mitarbeitern. Egal ob Sie nur 1, 10 oder 2000 Mitarbeiter bei uns abwickeln lassen, in der Betreuung merken Sie keinen Unterschied!
Hier einige Stimmen, die wir als Referenz gerne namentlich nennen können: |

Mittelständisches Unternehmen 300 Mitarbeiter:
Seit wir bei BOC sind, gibt es keine Abrechnungsprobleme mehr mit den Mitarbeitern. Die Betreuung ist professionell und funktioniert ausgezeichnet. Zudem haben sich unsere Kosten für die Lohnabrechnung deutlich verringert. Wir fühlen uns dort gut aufgehoben.
Produktionsunternehmen 70 Mitarbieter:
Wir waren vorher bei einem anderen Dienstleister, mit dem wir nicht zufrieden waren. Jeden Monat gab es Unstimmigkeiten und Reklamationen unserer Mitarbeiter. Insgesamt haben wir viel Geld für eine schlechtere Leistung bezahlt. Dies ist jetzt vorbei. Wir können Back Office als Lohnbüro nur empfehlen.
Steuerberater aus NRW - Betreuung von 10 Mandanten
Die freundlichen und kompetenten Mitarbeiter von Back Office Center haben mich von einer zeitaufwendigen Arbeit befreit. Prünktlich und zuverlässig erledigen Sie alle Aufgaben im Sinne meiner Kanzlei und meiner Mandanten. Ich möchte nicht mehr darauf verzichten!
Friseursalon mit 6 Mitarbeiter
Die Zusammenarbeit ist für mich sehr einfach und ich kann jederzeit bei BOC anrufen wenn ich eine Frage habe. Ich danke BOC für den super Service!
Egal ob sich Ihr Unternehmen in Berlin, Hamburg, München, Frankfurt, Düsseldorf, Köln oder Leipzig befindet - als professionelles Lohnbüro arbeiten wir überregional. Immer eine perfekte Lohnabrechnung!
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Lohnabrechnung Lohnbüro - überregionale Kundenbetreuung, Referenzen in: Köln, München, Hamburg, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Kiel, Düsseldorf, Halle, Flensburg,Hannover, Nürnberg, Erfurt, Oberhausen, Wiesbaden, Lübeck, Essen, Münster, Bochum, Gelsenkirchen,Heidelberg,Krefeld,Leipzig,Erfurt,Berlin,Magdeburg Lohnabrechnung - Kunden auch in vielen weiteren Regionen |

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- MIT GKV ZERTIFIKAT
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MIT ONLINE ZUGRIFF
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MIT GUTER LEISTUNG
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MIT PREIS GARANTIE
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Fragen zur
Lohnabrechnung
Tel. 02182 578560 |
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Kompetent u.
preiswert für STEUERBERATER |
16.01.2021 |
Werbungskosten
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Ersatz für Aufwendungen, die bei
der Steuererklärung des
Mitarbeiters Werbungskosten
darstellen würden, ist als
steuerpflichtiger Arbeitslohn
grundsätzlich der Lohnsteuer
zu unterwerfen. Er bleibt nur
steuerfrei soweit dies gesetzlich
bestimmt ist. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist
eine Saldierung nicht möglich.
Somit sind auch Vergütung des
Arbeitgebers zum Ersatz von
Kontoführungsgebühren und
zum Ersatz der Aufwendungen
für Fahrten zwischen Wohnung
und erster Tätigkeitsstätte
steuerpflichtig (R 19.3 Abs.
3 LStR).
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