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LOHNABRECHNUNG UND GEHALTSABRECHNUNG
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Lohnabrechnung -Systeme im Lohnbüro
Grundsätzlich setzen wir als externes Lohnbüro nur zertifizierte Lohnabrechnungs-Systeme ein. Damit können wir Ihnen einen hohen Sicherheitsstandard bieten.
Mit unserem bewährten Inhouse-System von AGENDA, wickeln wir derzeit ca. 100.000 Abrechnungsfälle ab. AGENDA verfügt u.a. über eine DATEV-Schnittstelle, sodass wir auch Daten schnell importieren können.
Über die Vielzahl der Auswertungsmöglichkeiten können Sie sich unter dem Meneupunkt Muster/Formulare auf der Homepage informieren.
AGENDA bietet auch im Bereich Betriebswirtschaft einige interessante Funktionen an. So können wir Ihnen für die Personalkosten-Planung ( FORECAST ) eine detaillierte Personalkosten-Hochrechnung anbieten.
Für Ihre Buchhaltung oder das Controlling liefern wir Ihnen eine nach Ihren individuellen Wünschen aufgebaute Datei, die Sie dann in Ihr EDV-System einspielen können.
Wenn Sie gelegentlich mal eine Probe-Lohnabrechnung im Rahmen von Personalgesprächen benötigen, können wir dies sofort für Sie erledigen.
Mit der Web-basierten Lohnabrechnungs- Software edlohn, bieten wir Ihnen jeglichen Komfort einer modernen und innovativen Software. Über einen sicheren Internet-Zugang haben Sie von überall aus die Möglichkeit auf Ihre Mitarbeiter-Daten und Auswertungen zuzugreifen und die gewünschten Informationen und Auswertungen abzurufen und auszudrucken.
Gerne informieren wir Sie auch telefonisch über unser modular aufgebautes Leistungs- und Preismodell. Wir freuen uns auf Ihren Anruf!
Lohnabrechnung-24 - die Lohnabrechnung vom Profi!
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Lohnabrechnung Lohnbüro - überregionale Kundenbetreuung, Referenzen in: Köln, München, Hamburg, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Kiel, Düsseldorf, Halle, Flensburg,Hannover, Nürnberg, Erfurt, Oberhausen, Wiesbaden, Lübeck, Essen, Münster, Bochum, Gelsenkirchen,Heidelberg,Krefeld,Leipzig,Erfurt,Berlin,Magdeburg Lohnabrechnung - Kunden auch in vielen weiteren Regionen |

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- MIT GKV ZERTIFIKAT
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MIT ONLINE ZUGRIFF
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MIT GUTER LEISTUNG
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MIT PREIS GARANTIE
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Fragen zur
Lohnabrechnung
Tel. 02182 578560 |
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Kompetent u.
preiswert für STEUERBERATER |
16.01.2021 |
Werbungskosten
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Ersatz für Aufwendungen, die bei
der Steuererklärung des
Mitarbeiters Werbungskosten
darstellen würden, ist als
steuerpflichtiger Arbeitslohn
grundsätzlich der Lohnsteuer
zu unterwerfen. Er bleibt nur
steuerfrei soweit dies gesetzlich
bestimmt ist. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist
eine Saldierung nicht möglich.
Somit sind auch Vergütung des
Arbeitgebers zum Ersatz von
Kontoführungsgebühren und
zum Ersatz der Aufwendungen
für Fahrten zwischen Wohnung
und erster Tätigkeitsstätte
steuerpflichtig (R 19.3 Abs.
3 LStR).
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